"Der Tod ist die uns zugewandte Seite jenes Ganzen, dessen andere Seite Auferstehung heißt."
(Romano Guardini)
Die Arten der Testamentsvollstreckung
Die Gestaltung des letzten Willens - Das Testament
Generell kann jeder frei über sein Vermögen verfügen und somit auch frei nach eigenen Vorstellungen die Aufteilung des Vermögens nach dem Tode planen (mit wenigen Beschränkungen, wie z.B. Pflichtteilsansprüchen) und Anweisungen zur Umsetzung des letzten Willens erteilen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, der letztwilligen Verfügung Ausdruck zu verleihen. Die wichtigsten Arten sollen hier kurz beschrieben werden, wobei diese Auflistung keine Empfehlung darstellt und die Einholung anwaltlichen Rates zu empfehlen ist:
Das Einzeltestament
Der Erblasser setzt seinen letzten Willen für sich alleine und bezogen auf sein eigenes Vermögen auf. Es entsteht keinerlei Bindung des Testierenden bezüglich seiner gemachten Ausführungen in der Niederschrift.
Das gemeinschaftliche Testament oder Ehegattentestament
Beide Ehepartner legen hierbei fest, wie sich die Aufteilung der einzelnen und gemeinsamen Vermögen verhalten soll, wer Erbe/n werden soll/en oder wie und wann Vermächtnisse zu erfüllen sind und weitere im Todesfall eines oder beider Partner zu beachtende Vorgaben. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten die Ehepartner prüfen, ob im Todesfall eines der beiden eine Abänderung der Willenserklärungen möglich sein soll oder nicht. Anwaltlicher Rat sollte vor Errichtung eingeholt werden.
Das Berliner Testament
Es ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testamentes, in dem sich die beiden Ehepartner als Alleinerben einsetzen. Dadurch erben die Kinder erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Anwaltlicher und steuerrechtlicher Rat sollte bei der Planung eines solchen Testamentes in Vorfeld eingeholt werden.
Der Erbvertrag
Er wird zwischen allen Parteien geschlossen und muss notariell beurkundet werden. Eine Änderung oder Aufhebung ist nur bei Zustimmung aller Beteiligten möglich oder dann, wenn eine spätere Rücktrittsklausel eingebaut wurde.
Das privatschriftliche Testament
Sowohl das Einzeltestament als auch das gemeinschaftliche Testament können handschriftlich erstellt werden. Dabei sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es wichtig, dass beide Partner die Zustimmung zu dem errichteten letzten gemeinsamen Willen nochmals verdeutlichen.
Das öffentliche (notarielle) Testament
Beim öffentlichen Testament erklärt der/die Testierende/n seinen/ihren letzten Willen gegenüber einem Notar. Dieser fertigt über den letzten Willen ein Protokoll an. Durch dieses von einem Notar errichtete Testament entsteht also ein "öffentliches" gültiges Testament. Ein so errichtetes Testament wird immer amtlich verwahrt. Sicherlich entstehen hierbei Kosten, aber der Testierende hat wichtige Vorteile.
Sondertestamentsformen mit kurzer Gültigkeit (3 Monate)
Die sogenannten Nottestamente können errichtet werden, wenn man sich in der Situation akuter Lebensgefahr befindet. Die strengen Formvorschriften sind hier aufgehoben. Allerdings verlieren diese Testamentsformen nach 3 Monaten ihre Gültigkeit, da man davon ausgehen muss, dass der Testierende - wenn er noch lebt - bis dahin die Möglichkeit hatte, ein handschriftliches Testament oder ein Testament vor einem Notar zu errichten.
Neben der Testamentsvollstreckung auch:
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Thomas Diller,
Bankkaufmann, Betriebswirt, Testamentsvollstrecker EBS