Die Gestaltungsformen bei Testamentsvollstreckung und Testament


"Der Tod ist die uns zugewandte Seite jenes Ganzen, dessen andere Seite Auferstehung heißt."
                                                                                              (Romano Guardini) 

 

Die Arten der Testamentsvollstreckung


  • Die Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)  - Sie ist der gesetzliche Regelfall. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe die letzwilligen Anordnungen (Vermächtnis, Auflagen, Teilungsanordnung) alsbald zu bewirken, sofern die Erbauseinandersetzung vom Erblasser nicht eingeschränkt wurde. Weisungen kann ein Erbe dabei dem Testamentsvollstrecker nicht erteilen. Mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses endet diese Art der Testamentsvollstreckung automatisch.
  • Die Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) - Sie ist sinnvoll, wenn der Erblasser seinem/n Erben zwar die Erträge aus dem Nachlassvermögen zukommen lassen will, die Zugriffsbefugnis auf das Nachlassvermögen aber vorübergehend (z.B. Verwaltung bis zur Volljährigkeit des Erben) oder als Dauertestamentsvollstreckung (z.B. geistige Behinderung) dauerhaft entzogen sein soll. Hierbei ist immer wichtig, die Dauer der Testamentsvollstreckung zu benennen.
  • Die Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB) - Sie soll die Wahrung der Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben sichern.
  • Die Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB) - Die Anordnung einer solchen Testamentsvollstreckung dient dem Zweck, für die Ausführung einer dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerung des Erbes (z.B. Untervermächtnis, Auflagen zum Vermächtnis, Nachvermächtnis) zu sorgen.
  • Die Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis (§ 2208 BGB) - Der Erblasser kann den Aufgabenkreis und die gesetzlichen Regelbefugnisse des Testamentsvollstreckers erheblich einschränken. Ein Mindestumfang für die dem Testamentsvollstrecker verbleibenden Rechte ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (z.B. Übertrag einer reinen Verwaltungsvollstreckung oder reine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung).


 

Die Gestaltung des letzten Willens - Das Testament


Generell kann jeder frei über sein Vermögen verfügen und somit auch frei nach eigenen Vorstellungen die Aufteilung des Vermögens nach dem Tode planen (mit wenigen Beschränkungen, wie z.B. Pflichtteilsansprüchen) und Anweisungen zur Umsetzung des letzten Willens erteilen.  Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, der letztwilligen Verfügung Ausdruck zu verleihen. Die wichtigsten Arten sollen hier kurz beschrieben werden, wobei diese Auflistung keine Empfehlung darstellt und die Einholung anwaltlichen Rates zu empfehlen ist:


Das Einzeltestament

Der Erblasser setzt seinen letzten Willen für sich alleine und bezogen auf sein eigenes Vermögen auf. Es entsteht keinerlei Bindung des Testierenden bezüglich seiner gemachten Ausführungen in der Niederschrift.


Das gemeinschaftliche Testament oder Ehegattentestament

Beide Ehepartner legen hierbei fest, wie sich die Aufteilung der einzelnen und gemeinsamen Vermögen verhalten soll, wer Erbe/n werden soll/en oder wie und wann Vermächtnisse zu erfüllen sind und weitere im Todesfall eines oder beider Partner zu beachtende Vorgaben. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten die Ehepartner  prüfen, ob im Todesfall eines der beiden eine Abänderung der Willenserklärungen möglich sein soll oder nicht. Anwaltlicher Rat sollte vor Errichtung eingeholt werden.


Das Berliner Testament

Es ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testamentes, in dem sich die beiden Ehepartner als Alleinerben einsetzen. Dadurch erben die Kinder erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Anwaltlicher und steuerrechtlicher Rat sollte bei der Planung eines solchen Testamentes in Vorfeld eingeholt werden.


Der Erbvertrag

Er wird zwischen allen Parteien geschlossen und muss notariell beurkundet werden. Eine Änderung oder Aufhebung ist nur bei Zustimmung aller Beteiligten möglich oder dann, wenn eine spätere Rücktrittsklausel eingebaut wurde.


Das privatschriftliche Testament

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Sowohl das Einzeltestament als auch das gemeinschaftliche Testament können handschriftlich erstellt werden. Dabei sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es wichtig, dass beide Partner die Zustimmung zu dem errichteten letzten gemeinsamen Willen nochmals verdeutlichen.

 

 

 

 

 

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Das öffentliche (notarielle) Testament

Beim öffentlichen Testament erklärt der/die Testierende/n seinen/ihren letzten Willen gegenüber einem Notar. Dieser fertigt über den letzten Willen ein Protokoll an. Durch dieses von einem Notar errichtete Testament entsteht also ein "öffentliches" gültiges Testament. Ein so errichtetes Testament wird immer amtlich verwahrt. Sicherlich entstehen hierbei Kosten, aber der Testierende hat wichtige Vorteile.


Sondertestamentsformen mit kurzer Gültigkeit (3 Monate)

Die sogenannten Nottestamente können errichtet werden, wenn man sich in der Situation akuter Lebensgefahr befindet. Die strengen Formvorschriften sind hier aufgehoben. Allerdings verlieren diese Testamentsformen nach 3 Monaten ihre Gültigkeit, da man davon ausgehen muss, dass der Testierende - wenn er noch lebt - bis dahin die Möglichkeit hatte, ein handschriftliches Testament oder ein Testament vor einem Notar zu errichten.

  • Bürgermeistertestament - Ist kein Notar vor dem Ableben des Testierenden erreichbar, kann der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Testierende aufhält, ein Bürgermeistertestament errichten.
  • Dreizeugentestament - Ist auch der Bürgermeister oder dessen Vertreter nicht greifbar, so kann in extremen Notsituationen (Katastrophensituationen wie Erdbeben, Flut oder Terrorsituation) gegenüber drei Zeugen der letzte Wille erklärt werden. Formvorschriften sind zu beachten.
  • Seetestament - Dieses Testament kann jeder errichten (Notsituation muss nicht vorliegen), der sich während einer Seereise außerhalb eines inländischen Hafens aber auf einem deutschen Schiff befindet. Formvorschriften sind zu beachten.

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Thomas Diller,

Bankkaufmann, Betriebswirt, Testamentsvollstrecker EBS