Übersicht der möglichen Vollmachten und Anweisungen


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Um die bestmögliche Abwicklung des letzten Willens und aller nach dem Tode anfallenden Aufgaben zu gewährleisten, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Sie optimal nutzen und kombinieren sollten. Wichtig ist aber auch die Zeit vorher, um im Alter oder bei unvorhergesehenen krankheitsbedingten Problemen gewappnet zu sein.


Bankvollmachten zu Lebzeiten

Haben Ehepartner außer Gemeinschaftskonten jeweils Einzelkonnten, ist zu überlegen, dem jeweils anderen Ehepartner eine Vollmacht einzurichten, um bei längerer Abwesenheit, schwerer Krankheit oder Unfall eine entsprechende Verfügungsmöglichkeit zu gewährleisten.


Eltern sollten immer in Erwägung ziehen, einem oder mehreren Ihrer Kinder eine entsprechende Handlungsvollmacht über die Konten, Depots, Bausparverträge etc. zu erteilen, um für alle Fälle und Umstände im Alter gerüstet zu sein. 


Bei alleinstehenden Personen ist zu überlegen, ob man eine Vertrauensperson innerhalb der Familie oder im nächsten Freundeskreis hat, der man eine solche Vollmacht übertragen will. Bei allen Vorteilen sind auch immer Risiken aufgrund der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten zu bedenken.


Begünstigte von Versicherungen und Verträgen zu Gunsten Dritter

Wollen Sie außerhalb einer testamentarischen Verfügung oder bereits zu Lebzeiten Angehörige (oft von den Großeltern für die Enkel oder von den Onkel/Tanten für Nichten/Neffen genutzt) als Begünstigte einsetzen, kann dies über sogenannte Sparverträge zu Gunsten Dritter oder über eine Lebensversicherung erfolgen.



Generalvollmacht

 

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Mit einer Generalvollmacht können Sie in Teilbereichen oder auch sehr weitreichende Vollmacht erteilen, in Ihrem Namen für Sie handeln zu können. Diese ist notariell auszufertigen und bei Handlungen vom Bevollmächtigten immer im Original vorzulegen. Die Missbrauchsrisiken sind bei einer allumfänglichen Generalvollmacht nicht zu unterschätzen.



Patientenverfügung

 

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Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Sie ist immer in Schriftform, am besten notariell zu erstellen. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist eine sehr ernstzunehmende und wichtige Anweisung.



Vorsorgevollmacht


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Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist. Dies ist nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Eheschließung, dem Testament oder der Ausübung des Wahlrechtes der Fall. 



Betreuungsvollmacht /Betreuungsverfügung

 

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Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass jemand selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB). Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen.  Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht nötig, dass bei ihrer Abfassung Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) gegeben ist. Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert wurden. Mittels der Betreuungsverfügung kann man bestimmen:

  • wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB)
  • wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll (§ 1901 Abs. 3 BGB)
  • was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte
  • in eingeschränktem Maße auch den Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw.; hier ist der Betreuer aber auch durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt



Vollmacht im Todesfall für Banken


Diese Vollmachtsform wird man wählen, wenn man jemandem die Verfügungsgewalt über seine Konten/Depots bei einer Bank nur im Todesfall einräumen möchte. Zu Lebzeiten soll keine Handlungsfähigkeit erlaubt sein. Dies hat den Vorteil der Sicherheit, dass nicht auf das Konto zugegriffen werden kann, aber auch den Nachteil, dass bei Handlungsunfähigkeit des Inhabers (z.B. Krankheit wie Demenz oder Unfallkoma) keine Zugriffsmöglichkeit besteht.



Testament


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Mit dieser letztwilligen Verfügung werden alle Vorstellungen des Erblassers für den Fall seines Todes geregelt. Es kann einfach oder sehr komplex ausgestattet sein und Anweisungen jeglicher Art enthalten, die die Erben oder ein bestellter Testamentsvollstrecker umsetzen müssen. Es gibt strenge Formvorschriften und unterschiedliche Errichtungsformen. Details:  "Das Testament"



Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

 

 

 

 

 

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Der Testamentsvollstrecker wird zum Treuhänder Ihres letzten Willens. Er ist Ihnen nach dem Tode rechtlich fast gleichgestellt. Die Erben haben keinen unmittelbaren Zugriff auf die Erbmasse. Der Testamentsvollstrecker nimmt Ihren Weisungen entsprechend eine Erbverteilung mit allen entsprechenden Aufgaben wahr. Er ist mit weitreichenden Rechten ausgestattet und verhindert eine mögliche Missachtung Ihrer Wünsche. Die Testamentsvollstreckung ist von Ihnen im Testament anzuordnen und die Person des Testamentsvollstreckers möglichst zu benennen. Details: Die Testamentsvollstreckung.



Generalvollmacht für den Todesfall


Damit Ihr künftiger Testamentsvollstrecker auch schon unmittelbar nach dem Todesfall handlungsfähig sein kann, erteilen Sie ihm nach Möglichkeit eine Generalvollmacht für den Todesfall und statten diese mit den gleichen Rechten aus, wie sie der Testamentsvollstrecker nach Amtsannahme inne hat. Somit ist der Testamentsvollstrecker sofort handlungsfähig, denn das eigentliche Amt des Testamentsvollstrecker beginnt erst mit Annahme gegenüber dem Amtsgericht, was durchaus auch einige Wochen dauern kann. Diese Generalvollmacht muss öffentlich beglaubigt sein, bei Bedarf evtl. notariell beurkundet werden.




 

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Thomas Diller,

Bankkaufmann, Betriebswirt, Testamentsvollstrecker EBS